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Arbeitnehmer, die an einem Tag mehrfach zwischen ihrem Arbeitsplatz und ihrer Wohnung pendeln, können trotzdem nur die einfache Entfernungspauschale geltend machen.


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Anschaffungskosten lassen sich nur dann als Werbungskosten absetzen, wenn konkret eine überwiegende berufliche Veranlassung nachgewiesen wird.


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Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen bleiben trotz der Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich steuerfrei.


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Umschulungsmaßnahmen werden nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt.


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Das häusliche Arbeitszimmer ist nicht nur ein Problemfeld im Hinblick auf die Geltendmachung von Werbungskosten, sondern auch bezüglich der Wohneigentumsförderung oder der Eigenheimzulage.


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Die Zweijahresfrist bei betrieblich oder beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung entfällt - auch rückwirkend für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide.


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Durch Kürzungen bei der Entfernungspauschale und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird aus der Steuerreduzierung leicht eine Steuererhöhung.


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Der Kompromiss des Vermittlungsausschusses führt zu niedrigeren Steuersätzen für 2004, die Maßnahmen zur Gegenfinanzierung bedeuten im Endeffekt aber eine Steuererhöhung.


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Umzugskosten sollen nur dann beruflich veranlasst sein, wenn die Wegzeitersparnis von täglich einer Stunde an allen Arbeitstagen vorliegt.


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Die Kosten eines Promotionsstudiums sollen nicht mehr nur bei einem Promotionsarbeitsverhältnis als Werbungskosten abziehbar sein.


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