Mit der Änderung beim Tätigkeitsstättenbegriff sind auch geänderte Regeln bei Fahrtkosten zu beachten, insbesondere bei der Entfernungspauschale.
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Im Reisekostenrecht ersetzt ab 2014 die erste Tätigkeitsstätte den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.
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Neben kürzeren Mindestabwesenheitszeiten gibt es für Verpflegungsmehraufwendungen künftig nur noch zwei Stufen.
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In vielen Fällen können vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit künftig mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden.
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Die Finanzverwaltung hat die anhängigen Einsprüche zur 1 %-Regelung per Allgemeinverfügung abgewiesen.
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Um ihre Rentenpläne zu finanzieren, hat die neugebildete Große Koalition die Senkung der Rentenbeiträge ab 2014 im Eilverfahren gestoppt.
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Die Änderungen bei den Vorschriften zur doppelten Haushaltsführung fallen teilweise zu Gunsten und teilweise zu Lasten der Steuerzahler aus.
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Die Regeln zu den Unterkunftskosten bleiben abgesehen von einer Beschränkung der ansetzbaren Kosten bei einer langfristigen Auswärtstätigkeit weitgehend unverändert.
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Eine Berufsunfähigkeitsversicherung deckt ein rein privates Risiko ab und führt daher auch nicht anteilig zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
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Auch durch die mehrmalige Verlängerung einer befristeten Zuweisung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte wird daraus keine regelmäßige Arbeitsstätte.
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