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Unternehmer und Freiberufler müssen sich auf eine Reihe größerer und kleinerer Änderungen zum Jahreswechsel einstellen.
Neben der Einführung des Mindestlohns müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Jahreswechsel noch auf zahlreiche weitere Änderungen einstellen.
Mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes kommen auf Arbeitgeber ab 2015 neue Aufzeichnungspflichten zu.
Zum 1. Januar 2015 werden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erneut verschärft.
Die Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig.
Hauptsächlich verwaltungstechnische Änderungen ergeben sich zum Jahreswechsel für auf den Großteil der Kapitalanleger.
Neben der für alle Steuerzahler positiven erweiterten Abziehbarkeit von Beiträgen für eine Basisrente gibt es auch für Familien mehrere Änderungen.
Damit eine zweite Berufsausbildung unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar ist, muss die erste Berufsausbildung jetzt bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Für den geldwerten Vorteil bei Betriebsveranstaltungen gelten ab dem 1. Januar 2015 neue Regeln.
Aufgrund der guten Konjunktur steigen die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Grenzwerte der Sozialversicherung zum Jahreswechsel um 2 bis 3 %.