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Erdienbarkeit einer Pensionszusage

Trotz ge?nderter Vorgaben f?r regul?re Arbeitnehmer bei der Altersversorgung h?lt die Rechtsprechung vorerst an den lange bestehenden Zeitvorgaben f?r die Erdienbarkeit einer Pensionszusage fest.

F?r die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesch?ftsf?hrer gibt es strikte Vorgaben. Dazu geh?rt auch ein H?chstzusagealter von 60 Jahren. Zwar wird in Fachkreisen zum Teil die Auffassung vertreten, die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre lege nahe, das bislang zugrunde gelegte H?chstzusagealter auf 62 Jahre zu erh?hen. Allerdings hat der Bundesfinanzhof an dem H?chstzusagealter von 60 Jahren auch in seiner neueren Rechtsprechung festgehalten, weswegen das Finanzgericht M?nster in einem aktuellen Urteil ebenfalls dieser Linie folgte.

Auch f?r die ?berpr?fung der Erdienbarkeit einer Pensionszusage h?lt das Gericht weiterhin an einem relativen Erdienenszeitraum von zehn Jahren f?r beherrschende Gesellschafter fest, obwohl die arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen f?r betriebliche Versorgungszusagen ab 2018 von f?nf auf drei Jahre verk?rzt wurden. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, damit dieser angesichts ge?nderter Verh?ltnisse f?r nichtselbstst?ndige Arbeitnehmer seine bisherigen Vorgaben ?berpr?fen kann.

 
[mmk]