Wer durch Zahlungsverweigerung zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung bestreitet, kann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
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Das Bundesfinanzministerium ergänzt sein Schreiben zur Steuerschudlnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen mit einem weiteren Schreiben.
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Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses geäußert.
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Zur Identifizierung einer Leistung kann eine Rechnung auch auf andere Geschäftsunterlagen verweisen, wenn diese darin eindeutig genannt werden.
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Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt die spätere Korrektur einer vorläufigen Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus allgemeinen Aufwendungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung.
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Ein mehrjähriger Sicherungseinbehalt bereichtigt den Leistungserbringer, die abzuführende Umsatzsteuer ab dem Leistungszeitpunkt entsprechend zu berichtigen und nur auf den bereits bezahlten Teil der Rechnung Umsatzsteuer abzuführen.
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Für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen kommt es allein darauf an, ob der Leistungsempfänger die Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet.
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Auch wenn der Käufer einer Forderung den Verkäufer von Verwaltungs- und Vollstreckungstätigkeiten entlastet, erbringt er damit keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Verkäufer.
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Wenn ein Teil der Umsätze den Vorsteuerabzug ausschließt, kommt es für den Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die nicht einem bestimmten Umsatz zugeordnet werden können, auf das Verhältnis der Umsätze im Besteuerungszeitraum an.
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