Das inoffizielle Jahressteuergesetz 2019 ist nach dem Bundestag auch vom Bundesrat verabschiedet worden.
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Ab 2021 soll der Soli für rund 90 % der Einkommensteuerzahler vollständig und weitere 6,5 % teilweise wegfallen.
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Renovierungsaufwendungen für Räume, die mehr als in nur untergeordnetem Umfang zu Wohnzwecken genutzt werden, können nicht anteilig den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zugeordnet werden.
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Ohne Verpflichtung durch den Arbeitgeber, nach der der Dienstwagen in der heimischen Garage abzustellen ist, können die anteiligen Kosten für die Garage auch nicht auf den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung angerechnet werden.
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In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof das neue Reisekostenrecht mit seinen teils negativen Folgen für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer bestätigt.
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Ob die Aufwendungen für einen Hund, der auch als Schul- oder Therapiehund eingesetzt wird, steuerlich abziehbar sind, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt.
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Dass die Einkommensteuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte zur Kompensation der Gewerbesteuerbelastung nur für diese Einkünfte die Bemessungsgrundlage des Solis reduziert, ist verfassungskonform.
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Die Große Koalition will ab 2021 den Solidaritätszuschlag abschaffen, allerdings nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze.
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Die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Rentenversicherung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses fällt nicht in die Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte.
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